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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft "Spiel und Theater in Thüringen" e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Mühlhausen und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mühlhausen eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Die Landesarbeitsgemeinschaft "Spiel und Theater in Thüringen" e.V. ist ein gemeinnütziger Landesverband und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Vertretung der Interessen seiner Mitglieder auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene
    • Entwicklung von Konzepten für die qualifizierte Aus- und Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden und Fachinstitutionen
    • Ausübung einer Multiplikatorenfunktion durch Förderung der Informationen und des Erfahrungsaustausches in Nutzung überregionaler Angebote und auch durch Veranstaltungen von Tagungen, Kongressen, Lehrgängen, Theatertreffen u.ä. und gegebenenfalls durch Publikationen
    • Orientierung auf eine gesellschaftsbezogene theatralische Praxis. Unabhängig von Parteipolitik werden die Mitglieder des Verbandes angeregt, begleitet und qualifiziert ihren eigenen, unverwechselbaren, humanistischen Beitrag in ihrer Region zu formulieren und ermutigt, wegweisende Beispiele überregional zu veröffentlichen.
    • Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, politischer Gremien, den zuständigen Behörden und Fachorganisationen im In- und Ausland
    • enge Verknüpfung von schulischer und außerschulischer Theaterarbeit im Sinne einer ganzheitlichen Förderung der Kinder und Jugendlichen durch besondere Förderung des Schultheaters in regionalen, landesweiten und bundesweiten Schultheatertreffen
    • Weiterbildungsangebote für Spielleiter
    • Organisieren und Durchführen von landesweiten Projekten, Workshops und Treffen für Kinder, Jugendliche und Spielleiter auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene
    • bei Bedarf auch Analyse von kulturellen Bedürfnissen und Befindlichkeiten spezieller Zielgruppen
  3. Die Zusammenstellung der Angebote aus den o.g. Bereichen wird in der jeweiligen Jahresplanung nach dem Bedarf konkretisiert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung".
  2. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln
    des Vereins. Keine Person oder Einrichtung darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im Bereich Spiel und Theater, der Theaterpädagogik und der Theaterangebote für Kinder und Jugendliche haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich tätig sind oder die bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitarbeiten wollen.
  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Auflösen der Mitgliedsorganisation.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen muß vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet bei Nichterfüllung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich per Brief und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, Mitgliedsausschlüsse und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und dem Einberufungstermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder widersprochen hat.
  4. Die Mitgliederversammlung bildet zur Durchführung bestimmter Projekte Arbeitsgruppen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Im übrigen hat sie die ihr in dieser Satzung zugedachte Aufgaben zu erfüllen, den Vorstand zu entlasten und über die Grundsätze der Arbeit des Vereins zu beschließen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  6. Vertritt ein Mitglied natürlicher Person gleichzeitig ein Mitglied juristischer Person, so hat es nur eine Stimme.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fixieren und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In dringenden Fällen kann der Vorstand Abstimmungen im Umlaufverfahren herbeiführen. Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Abstimmungen.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer (zwei)
    • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
    • Entlastung des Vorstands
    • Entscheidung über Ausschluß und endgültige Aufnahme eines Mitglieds
    • Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
    • Beschluß über Satzungsänderungen
    • Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
    • Beschluß einer Geschäftsordnung
    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Über eine Beitragszahlung, deren Höhe, Fälligkeit und Art sowie über sonstige Leistungen beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
  2. Überschüsse des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Unter besonderen Umständen kann eine Umlage beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung legt dann den Kreis der hierfür in Frage kommenden Mitglieder fest.
  4. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
  5. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung des Vereins festgehalten.

§ 8 Der Vorstand

  1. In den Vorstand werden mindestens 3, höchstens 5 Mitglieder gewählt. In jedem Fall ist der Vorstand mit einer ungeraden Zahl zu besetzen.
  2. Die gewählten Vorstandsmitglieder benennen in ihrer konstituierenden Zusammenkunft
    • den 1. Vorsitzenden
    • den 2. Vorsitzenden
    • den Schatzmeister
    • und die weiteren Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder, Schatzmeister bzw. die jeweiligen weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl -auch mehrfach- ist zulässig. Innerhalb dieser Wahlperiode ist eine Niederlegung des Vorstandsamtes mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist möglich. Zusätzlich für diesen Zeitraum werden zwei Kassenprüfer gewählt.
  5. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern vier Wochen vor der Sitzung zugehen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins dies erfordern, eine/n GeschäftsführerIn bestellen. Der/die GeschäftsführerIn handelt im Auftrag und Namen des Vorstandes und ist rechenschaftspflichtig.

§ 9

  1. Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer haben die Abrechnung und den Jahresabschluß des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein derartiger Beschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung und/oder Wegfall des bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen auf die am Tag der Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins existierenden gemeinnützigen Mitglieder übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und jugendkulturelle Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung beschlossen am:
    • 07.10.1992
  2. Diese Satzung wurde geändert am:
    • 09.05.1994
    • 13.03.1999
    • Sept./Okt. 1999 durch Umlaufverfahren
    • 18.04.2009